RS Vwgh 2007/8/28 2006/17/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2007
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Index

E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11997E087 EG Art87;
BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/17/0065 2006/17/0066 2006/17/0067 2006/17/0071 2006/17/0069 2006/17/0070 2006/17/0068

Rechtssatz

Die Beschwerden richten sich gegen Bescheide, mit denen die Aussetzung von Berufungsverfahren verfügt wurde. Das Rechtsschutzziel, die bescheidmäßige Erledigung der gegenständlichen Berufungsverfahren, wurde durch die Erlassung des jeweiligen Berufungsbescheides erreicht. Die Beschwerdeführer haben daher kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung über die gegen die Aussetzungsbescheide erhobenen Beschwerden. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Im Beschwerdefall wäre zur Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, zu beurteilen, ob die Aussetzung der Verfahren zu Recht erfolgte. Hiezu wäre es erforderlich, die grundsätzliche Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen in Abgabenverfahren nach der BAO, in denen mehrschichtige gemeinschaftsrechtliche Rechtsfragen auftreten, wie hier die Frage nach dem Beihilfencharakter von Maßnahmen, die je nach sachverhaltsmäßiger, insbesondere zeitlicher Lagerung unterschiedlich zu beantworten sein könnten, sodass auch die Kommission ihre Entscheidung im Beihilfenverfahren zunächst auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat und daher noch keine Antwort der Kommission für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorliegt, das entsprechende Verfahren vor der Kommission aber noch anhängig ist, eine Aussetzung des Abgabenverfahrens gerechtfertigt ist, auch wenn allenfalls bei Anwendung einer durch den Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung dieser gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfrage keine ausschlaggebende Bedeutung zukäme (Hinweis E 29. Mai 2006, 2002/17/0054). Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170064.X01

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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