RS Vwgh 1984/9/27 83/08/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1984
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1469/62 E 5. Dezember 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Das Wesen der Sozialversicherung besteht in der Schaffung von Riskengemeinschaften, die die gegenseitige Verbundenheit des einzelnen und der Gemeinschaft und ihr wechselseitiges Eintreten füreinander in den Notfällen des Lebens bezwecken, wobei keineswegs jeder Beitragsleistung des Einzelnen eine Gegenleistung der Gesamtheit der Versicherten an diesen gegenüberstehen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080264.X03

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten