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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Weist der Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Erbringung von Leistungen auf Grund eines bestimmten Unfalls ab und fällt er später eine inhaltsgleiche Entscheidung, die aber zufolge der Erhebung einer Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung außer Kraft tritt, so wird die erste Entscheidung deshalb nicht wieder wirksam, weil die zweite Entscheidung die erste ersetzt und daher gemäß § 384 Abs 1 zweiter Satz ASVG nicht wieder Rechtswirkungen entfalten kann (Hinweis E 26.6.1981, 81/08/0023).Weist der Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Erbringung von Leistungen auf Grund eines bestimmten Unfalls ab und fällt er später eine inhaltsgleiche Entscheidung, die aber zufolge der Erhebung einer Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung außer Kraft tritt, so wird die erste Entscheidung deshalb nicht wieder wirksam, weil die zweite Entscheidung die erste ersetzt und daher gemäß Paragraph 384, Absatz eins, zweiter Satz ASVG nicht wieder Rechtswirkungen entfalten kann (Hinweis E 26.6.1981, 81/08/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080215.X02Im RIS seit
27.10.2004