RS Vwgh 1984/9/27 83/08/0215

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Veröffentlicht am 27.09.1984
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §384 Abs1;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. ASVG § 384 gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

Weist der Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Erbringung von Leistungen auf Grund eines bestimmten Unfalls ab und fällt er später eine inhaltsgleiche Entscheidung, die aber zufolge der Erhebung einer Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung außer Kraft tritt, so wird die erste Entscheidung deshalb nicht wieder wirksam, weil die zweite Entscheidung die erste ersetzt und daher gemäß § 384 Abs 1 zweiter Satz ASVG nicht wieder Rechtswirkungen entfalten kann (Hinweis E 26.6.1981, 81/08/0023).Weist der Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Erbringung von Leistungen auf Grund eines bestimmten Unfalls ab und fällt er später eine inhaltsgleiche Entscheidung, die aber zufolge der Erhebung einer Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung außer Kraft tritt, so wird die erste Entscheidung deshalb nicht wieder wirksam, weil die zweite Entscheidung die erste ersetzt und daher gemäß Paragraph 384, Absatz eins, zweiter Satz ASVG nicht wieder Rechtswirkungen entfalten kann (Hinweis E 26.6.1981, 81/08/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080215.X02

Im RIS seit

27.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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