RS Vwgh 1984/9/27 83/08/0215

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Veröffentlicht am 27.09.1984
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §384 Abs1;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. ASVG § 384 gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0368/75 E 30. Oktober 1975 VwSlg 8918 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des § 101 ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, betrifft eine Verwaltungssache. Gegen einen solchen Bescheid steht daher gem § 412 ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen.Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des Paragraph 101, ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, betrifft eine Verwaltungssache. Gegen einen solchen Bescheid steht daher gem Paragraph 412, ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983080215.X01

Im RIS seit

27.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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