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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand eines Rechtsgeschäftes iSd § 93 Abs 5 zweiter Satz StVO 1960 können auch einzelne der Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach den Abs 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle sein.Gegenstand eines Rechtsgeschäftes iSd Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz StVO 1960 können auch einzelne der Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach den Absatz eins bis 3 dieser Gesetzesstelle sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020281.X01Im RIS seit
29.06.2004