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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4 impl;Rechtssatz
Ist eine Säumnisbeschwerde in einem Verwaltungsstrafverfahren noch vor Inkrafttreten der B-VG Novelle BGBl 296/1984 beim VwGH erhoben worden, so ist mangels ausdrücklicher Übergangsregelung des § 51 Abs 5 VStG 1950 idF BGBl 299/1984, wonach der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt, das Strafverfahren - abgesehen von Privatanklagesachen - einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird.Ist eine Säumnisbeschwerde in einem Verwaltungsstrafverfahren noch vor Inkrafttreten der B-VG Novelle Bundesgesetzblatt 296 aus 1984, beim VwGH erhoben worden, so ist mangels ausdrücklicher Übergangsregelung des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt 299 aus 1984,, wonach der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt, das Strafverfahren - abgesehen von Privatanklagesachen - einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020005.X01Im RIS seit
17.06.2004