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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §192;Rechtssatz
Werden Einkünfte in einem Feststellungsbescheid unmittelbar als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt, können sie im Einkommensteuerbescheid zufolge der Bindungswirkung des § 192 BAO nicht (außerdem) als Entschädigung gemäß § 32 Z 1 EStG 1972 behandelt und nach dem begünstigten Satz des § 37 leg cit besteuert werden. Geschieht dies dennoch, ist eine Aufhebungsmaßnahme nach § 299 Abs 2 BAO rechtmäßig (Hinweis E 17.6.1955, 2021/53, VwSlg 1190/F, erg zum § 21 Abs 1 Z 3 EStG 1953).Werden Einkünfte in einem Feststellungsbescheid unmittelbar als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt, können sie im Einkommensteuerbescheid zufolge der Bindungswirkung des Paragraph 192, BAO nicht (außerdem) als Entschädigung gemäß Paragraph 32, Ziffer eins, EStG 1972 behandelt und nach dem begünstigten Satz des Paragraph 37, leg cit besteuert werden. Geschieht dies dennoch, ist eine Aufhebungsmaßnahme nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO rechtmäßig (Hinweis E 17.6.1955, 2021/53, VwSlg 1190/F, erg zum Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984140047.X01Im RIS seit
02.10.1984