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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Rechtssatz
Insoweit die Abtretung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29 a VStG 1950 an eine Anzeige anknüpft, wird das Verwaltungsstrafverfahren nur hinsichtlich der den entsprechenden Sachverhaltselementen nach in der Anzeige ausdrücklich angeführten Verwaltungsübertretungen übertragen.Insoweit die Abtretung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 an eine Anzeige anknüpft, wird das Verwaltungsstrafverfahren nur hinsichtlich der den entsprechenden Sachverhaltselementen nach in der Anzeige ausdrücklich angeführten Verwaltungsübertretungen übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030164.X01Im RIS seit
05.07.2004Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010