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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §18 Abs1;Rechtssatz
Im Rahmen eines Enteignungsverfahrens können die Kosten für die notwendige Übersiedlung sowie für den Erwerb einer Liegenschaft überhaupt nicht und die Wertminderung des Wohnhauses und dergleichen nur bei Bemessung der Entschädigung für die enteigneten Grundflächen angesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982060106.X03Im RIS seit
04.08.2004