Index
96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Gesamteinlösung ist nur im Rahmen eines Enteignungsverfahrens nach dem BStG möglich; da die Einlösung als ein dem Enteigneten zustehendes Recht nur über Verlangen des Eigentümers ausgesprochen werden kann, muss der Antrag bereits während des Enteignungsverfahrens gestellt werden und teilt dessen Schicksal; durch Zurückziehung des Enteignungsantrages wird dem Einlösungsbegehren die Rechtsgrundlage entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982060106.X01Im RIS seit
04.08.2004