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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Rechtssatz
Ein in der bezeichneten Weise bestimmt gefasstes Begehren ist einer Auslegung dahingehend, es ziele auf eine SACHentscheidung durch den VwGH ab, nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100198.X04Im RIS seit
01.02.2005