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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs5;Rechtssatz
Dem VwGH ist es demnach verwehrt, mit Erkenntnis ein gesetzwidriges Vorgehen der bel. Behörde oder einzelner Beamter festzustellen und diese für zugefügten Schaden zur Verantwortung zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100198.X03Im RIS seit
01.02.2005