Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Aus den §§ 27 und 42 Abs 5 ergibt sich, dass der VwGH im Falle zulässig erhobener Säumnisbeschwerden nur befugt ist, in der SACHE, also über die erhobene Berufung oder den gestellten Antrag zu entscheiden.Aus den Paragraphen 27 und 42 Absatz 5, ergibt sich, dass der VwGH im Falle zulässig erhobener Säumnisbeschwerden nur befugt ist, in der SACHE, also über die erhobene Berufung oder den gestellten Antrag zu entscheiden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100198.X02Im RIS seit
01.02.2005