RS Vwgh 1984/10/8 84/10/0175

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Veröffentlicht am 08.10.1984
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob der Parteistellungswerber an der zur Entscheidung stehenden Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Auch diejenigen, die nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche iS des § 364 Abs 2 ABGB haben, sind an einer Verwaltungsrechtssache, welche den betreffenden Unterlassungsanspruch weder zum Gegenstand hat noch in seiner Geltung berührt, an dieser Verwaltungsrechtssache nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt.Entscheidend ist, ob der Parteistellungswerber an der zur Entscheidung stehenden Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Auch diejenigen, die nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB haben, sind an einer Verwaltungsrechtssache, welche den betreffenden Unterlassungsanspruch weder zum Gegenstand hat noch in seiner Geltung berührt, an dieser Verwaltungsrechtssache nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100175.X04

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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