RS Vwgh 1984/10/8 84/10/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1984
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §364;
ABGB §364a;
AVG §8;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z2 lita;
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Aus den privatrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung iS des § 364 Abs 2 ABGB wäre die Parteistellung von Nachbarn in einem Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit e OÖ NSchG dann ableitbar, wenn jene Bewilligung der Verwaltungsbehörde zur Beeinträchtigung oder gar Vernichtung der betreffenden subjektiven Zivilrechte führen könnte. Dies würde zutreffen, wenn es sich bei der genannten Bewilligung um die behördliche Genehmigung einer Anlage iS des § 364 a ABGB handelte (Hinweis auf E vom 10.6.1981, 3236/79, VwSlg 10476 A/81). Danach ist nämlich der Grundbesitzer dann, wenn eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund Beeinträchtigungen in einem Maß hervorruft, welches das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche überschreitet, auf Schadenersatzansprüche (nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche) beschränkt. Eine iS dieser Vorschrift BEHÖRDLICH GENEHMIGTE Anlage liegt jedoch nur dann vor, wenn die Genehmigung auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie etwa im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der GewO, und in dem die Interessen der Nachbarn somit ALLGEMEIN und nicht nur nach einem bestimmten Gesichtspunkt zu berücksichtigen waren. Nur dann, wenn es sich um die Genehmigung auf Grund eines solchen Verfahrens handelt, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen.Aus den privatrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB wäre die Parteistellung von Nachbarn in einem Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, OÖ NSchG dann ableitbar, wenn jene Bewilligung der Verwaltungsbehörde zur Beeinträchtigung oder gar Vernichtung der betreffenden subjektiven Zivilrechte führen könnte. Dies würde zutreffen, wenn es sich bei der genannten Bewilligung um die behördliche Genehmigung einer Anlage iS des Paragraph 364, a ABGB handelte (Hinweis auf E vom 10.6.1981, 3236/79, VwSlg 10476 A/81). Danach ist nämlich der Grundbesitzer dann, wenn eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund Beeinträchtigungen in einem Maß hervorruft, welches das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche überschreitet, auf Schadenersatzansprüche (nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche) beschränkt. Eine iS dieser Vorschrift BEHÖRDLICH GENEHMIGTE Anlage liegt jedoch nur dann vor, wenn die Genehmigung auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie etwa im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der GewO, und in dem die Interessen der Nachbarn somit ALLGEMEIN und nicht nur nach einem bestimmten Gesichtspunkt zu berücksichtigen waren. Nur dann, wenn es sich um die Genehmigung auf Grund eines solchen Verfahrens handelt, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100175.X03

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten