RS Vwgh 1984/10/8 84/10/0175

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Veröffentlicht am 08.10.1984
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §364;
AVG §8;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Das Interesse von Nachbarn an der Unterlassung der in § 364 Abs 2 ABGB erwähnten Einwirkungen von Anrainergrundstücken aus liegt nicht im Schutzzweck der bei Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit e ÖÖ NSchG zu beachtenden Normen. Die in § 1 Abs 1 NSchG genannten Ziele haben nämlich DEN MENSCHEN (an sich) im Auge, nicht den immissionsbedrohten Nachbarn.Das Interesse von Nachbarn an der Unterlassung der in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB erwähnten Einwirkungen von Anrainergrundstücken aus liegt nicht im Schutzzweck der bei Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, ÖÖ NSchG zu beachtenden Normen. Die in Paragraph eins, Absatz eins, NSchG genannten Ziele haben nämlich DEN MENSCHEN (an sich) im Auge, nicht den immissionsbedrohten Nachbarn.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100175.X02

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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