TE Vwgh Erkenntnis 1984/10/8 82/10/0026

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Veröffentlicht am 08.10.1984
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Index

Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs2
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 Z1
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs4
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Dezember 1981, Zl. II/3-513-K 11/9, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1981 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer „gemäß § 25 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-2, den im Jahre 1979 auf Parzelle Nr. 1894/6, KG. X, somit im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald konsenslos errichteten Holzlagerschuppen binnen 1 Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen“.1. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1981 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer „gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-2, den im Jahre 1979 auf Parzelle Nr. 1894/6, KG. römisch zehn, somit im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald konsenslos errichteten Holzlagerschuppen binnen 1 Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen“.

2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Niederösterreichische Landesregierung (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab, änderte jedoch gleichzeitig den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der folgende Fassung erhielt:2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Niederösterreichische Landesregierung (die belangte Behörde) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet ab, änderte jedoch gleichzeitig den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der folgende Fassung erhielt:

„Gemäß § 25 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes werden Sie hiemit von der Bezirkshauptmannschaft Baden als örtlich zuständige Naturschutzbehörde erster Instanz verpflichtet, die von Ihnen im Jahre 1979 innerhalb desLandschaftsschutzgebietes Wiener-Wald und zwar auf dem - keiner Bebauungsplan-Regelung unterworfenen - Grünlandgrundstück Nr. 1984/6 der KG X errichtete Baulichkeit, nämlich ein von Ihnen selbst als ‚Holzlagerschuppen‘ bezeichnetes, ebenerdiges, nicht unterkellertes und mit einem Schrägdach ausgestattetes Gebäude in Holzbauweise, binnen eines Monates nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und dadurch den früheren Zustand wiederherzustellen.“„Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des NÖ Naturschutzgesetzes werden Sie hiemit von der Bezirkshauptmannschaft Baden als örtlich zuständige Naturschutzbehörde erster Instanz verpflichtet, die von Ihnen im Jahre 1979 innerhalb desLandschaftsschutzgebietes Wiener-Wald und zwar auf dem - keiner Bebauungsplan-Regelung unterworfenen - Grünlandgrundstück Nr. 1984/6 der KG römisch zehn errichtete Baulichkeit, nämlich ein von Ihnen selbst als ‚Holzlagerschuppen‘ bezeichnetes, ebenerdiges, nicht unterkellertes und mit einem Schrägdach ausgestattetes Gebäude in Holzbauweise, binnen eines Monates nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und dadurch den früheren Zustand wiederherzustellen.“

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 25 NÖ Naturschutzgesetz aus, es könne als zweifelsfrei erwiesen gelten, daß es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um eine Baulichkeit handle und nach der (im Spruch) gegebenen Beschreibung auch die Gefahr einer Verwechslung oder Verwechselbarkeit mit anderen Baulichkeiten auszuschließen sei. Unbestritten seien die im Spruch festgehaltenen zeitlichen und örtlichen Umstände der Errichtung der Baulichkeit sowie das Fehlen einer für diese - unter den gegebenen Umständen gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz - jedenfalls erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung. Daraus ergebe sich eindeutig, daß hier alle Voraussetzungen des § 25 leg. cit. vorlägen. Nur diese Frage aber sei Gegenstand des Verfahrens und damit für die Beurteilung des bekämpften erstinstanzlichen Entfernungsauftrages ausschlaggebend. Ganz belanglos und für die Berufungsbehörde unbeachtlich sei demnach der gar nicht sachbezogene (Groß)-Teil der Berufungsausführungen. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, die Anträge des Beschwerdeführers (gemeint wohl die in der Berufung gestellten Anträge auf Anberaumung einer Verhandlung, auf Beischaffung von Bauakten der Gemeinde und auf Einsichtnahme in ein vom Beschwerdeführer vorzulegendes Gutachten) zu berücksichtigen, weil die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage als hinlänglich geklärt erachtet werden könne. Die Abänderung des Spruches der erstinstanzlichen Entscheidung habe, unter sorgfältiger Bedachtnahme auf das gesicherte Beweisergebnis, ausschließlich formellen Rücksichten Rechnung getragen.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 25, NÖ Naturschutzgesetz aus, es könne als zweifelsfrei erwiesen gelten, daß es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um eine Baulichkeit handle und nach der (im Spruch) gegebenen Beschreibung auch die Gefahr einer Verwechslung oder Verwechselbarkeit mit anderen Baulichkeiten auszuschließen sei. Unbestritten seien die im Spruch festgehaltenen zeitlichen und örtlichen Umstände der Errichtung der Baulichkeit sowie das Fehlen einer für diese - unter den gegebenen Umständen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz - jedenfalls erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung. Daraus ergebe sich eindeutig, daß hier alle Voraussetzungen des Paragraph 25, leg. cit. vorlägen. Nur diese Frage aber sei Gegenstand des Verfahrens und damit für die Beurteilung des bekämpften erstinstanzlichen Entfernungsauftrages ausschlaggebend. Ganz belanglos und für die Berufungsbehörde unbeachtlich sei demnach der gar nicht sachbezogene (Groß)-Teil der Berufungsausführungen. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, die Anträge des Beschwerdeführers (gemeint wohl die in der Berufung gestellten Anträge auf Anberaumung einer Verhandlung, auf Beischaffung von Bauakten der Gemeinde und auf Einsichtnahme in ein vom Beschwerdeführer vorzulegendes Gutachten) zu berücksichtigen, weil die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage als hinlänglich geklärt erachtet werden könne. Die Abänderung des Spruches der erstinstanzlichen Entscheidung habe, unter sorgfältiger Bedachtnahme auf das gesicherte Beweisergebnis, ausschließlich formellen Rücksichten Rechnung getragen.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, daß ihm der naturschutzbehördliche Entfernungsauftrag nicht erteilt werde. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-0 (in der Folge: NSchG), sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Personen, die den Bestimmungen dieses. Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Zufolge des § 13 leg. cit. ist Naturschutzbehörde, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500, -0 (in der Folge: NSchG), sind unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 24, Personen, die den Bestimmungen dieses. Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Zufolge des Paragraph 13, leg. cit. ist Naturschutzbehörde, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

1.2. Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 NSchG bedarf im Grünland die Errichtung von Baulichkeiten einer Bewilligung der Behörde. Zufolge des Abs. 4 desselben Paragraphen unterliegt die Errichtung von Baulichkeiten gemäß Abs. 1 Z. 1 nicht der Bewilligungspflicht, wenn sie der Grünlandnutzung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz entspricht. Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG bedarf in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Baulichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung der Behörde.1.2. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NSchG bedarf im Grünland die Errichtung von Baulichkeiten einer Bewilligung der Behörde. Zufolge des Absatz 4, desselben Paragraphen unterliegt die Errichtung von Baulichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht der Bewilligungspflicht, wenn sie der Grünlandnutzung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz entspricht. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG bedarf in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Baulichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung der Behörde.

2.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde - ungeachtet seines Antrages vom 17. August 1981 um (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung des Holzlagerschuppens - kein Verfahren darüber durchgeführt habe, „ob die Behörde zur Untersagung des Vorhabens gemäß §§ 4, 5 und 6 Nö Naturschutzgesetz berechtigt gewesen wäre“.2.1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde - ungeachtet seines Antrages vom 17. August 1981 um (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung des Holzlagerschuppens - kein Verfahren darüber durchgeführt habe, „ob die Behörde zur Untersagung des Vorhabens gemäß Paragraphen 4, 5 und 6 Nö Naturschutzgesetz berechtigt gewesen wäre“.

2.2. Nach den Feststellungen der belangten Behörde - auch der Beschwerdeführer geht in seinem Beschwerdevorbringen vom Vorliegen dieser Sachverhaltsmerkmale aus - ist der verfahrensgegenständliche Holzlagerschuppen auf einem im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald und außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegenen Grünlandgrund-stück errichtet worden. Daraus folgt die Bewilligungsbedürftigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 4 Abs. 1 Z. 1 - sofern nicht die Ausnahme nach § 4 Abs. 4 zum Tragen kommt - und des § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG. Die belangte Behörde ist, was sich der Begründung ihres Bescheides entnehmen läßt, vom Erfordernis einer Bewilligung lediglich gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG ausgegangen. Da eine solche Bewilligung von der Behörde nicht erteilt wurde, liegt ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes vor. Keineswegs war die Behörde - wie der Beschwerdeführer meint - verpflichtet, Überlegungen dahin gehend anzustellen, welches rechtliche Schicksal dem (nachträglich gestellten) Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers zuteil werden würde, da das „Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen dieses Gesetzes“ (§ 25 Abs. 1 NSchG) in bezug auf § 6 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. durch die Errichtung der Baulichkeit vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung verwirklicht wird, sohin insoweit der Ausgang eines vor der Behörde anhängigen Bewilligungsverfahrens rechtlich ohne Relevanz ist. Im Sinne dieser Ausführungen war der Beschwerdeführer - das Nichtüberschreiten der im § 25 Abs. 1 NSchG vorgesehenen Drei-Jahres-Frist steht außer Streit - gemäß § 25 Abs. 1 NSchG zu verpflichten, den frühren Zustand wiederherzustellen.2.2. Nach den Feststellungen der belangten Behörde - auch der Beschwerdeführer geht in seinem Beschwerdevorbringen vom Vorliegen dieser Sachverhaltsmerkmale aus - ist der verfahrensgegenständliche Holzlagerschuppen auf einem im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald und außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegenen Grünlandgrund-stück errichtet worden. Daraus folgt die Bewilligungsbedürftigkeit dieser Maßnahme im Grunde des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - sofern nicht die Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz 4, zum Tragen kommt - und des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG. Die belangte Behörde ist, was sich der Begründung ihres Bescheides entnehmen läßt, vom Erfordernis einer Bewilligung lediglich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG ausgegangen. Da eine solche Bewilligung von der Behörde nicht erteilt wurde, liegt ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes vor. Keineswegs war die Behörde - wie der Beschwerdeführer meint - verpflichtet, Überlegungen dahin gehend anzustellen, welches rechtliche Schicksal dem (nachträglich gestellten) Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers zuteil werden würde, da das „Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen dieses Gesetzes“ (Paragraph 25, Absatz eins, NSchG) in bezug auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. durch die Errichtung der Baulichkeit vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung verwirklicht wird, sohin insoweit der Ausgang eines vor der Behörde anhängigen Bewilligungsverfahrens rechtlich ohne Relevanz ist. Im Sinne dieser Ausführungen war der Beschwerdeführer - das Nichtüberschreiten der im Paragraph 25, Absatz eins, NSchG vorgesehenen Drei-Jahres-Frist steht außer Streit - gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NSchG zu verpflichten, den frühren Zustand wiederherzustellen.

2.3. Aus dem Vorgesagten ergibt sich - dies ist im übrigen auch § 25 Abs. 2 NSchG entnehmbar -, daß ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf (nachträgliche) Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Holzlagerschuppens einer sich auf dieses Objekt beziehenden Anwendung des § 25 Abs. 1 leg. cit. nicht entgegensteht. Daß die von der belangten Behörde aufgetragene Maßnahme der Entfernung des Schuppens keine durch S 25 Abs. 1 NSchG gedeckte Maßnahme oder der Auftrag mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.2.3. Aus dem Vorgesagten ergibt sich - dies ist im übrigen auch Paragraph 25, Absatz 2, NSchG entnehmbar -, daß ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf (nachträgliche) Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Holzlagerschuppens einer sich auf dieses Objekt beziehenden Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. nicht entgegensteht. Daß die von der belangten Behörde aufgetragene Maßnahme der Entfernung des Schuppens keine durch S 25 Absatz eins, NSchG gedeckte Maßnahme oder der Auftrag mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

2.4. Da die belangte Behörde ihrer Entscheidung lediglich die Bewilligungsbedürftigkeit nach S 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG zugrunde legte, bestand für sie kein Anlaß, Ermittlungen zu der Frage durchzuführen, ob allenfalls - im Grunde des § 4 Abs. 4 NSchG - eine Ausnahme von der im § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. normierten Bewilligungspflicht vorläge. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde - wie dargelegt ¬in rechtlich einwandfreier Weise die Bewilligungsbedürftigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG und, da eine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden ist, auch ein Zuwiderhandeln des Beschwerdeführers gegen das NÖ Naturschutzgesetz im Sinne des § 25 Abs. 1 leg. cit. bejahen durfte, und solcherart für die belangte Behörde - ohne daß sie auf eine allfällige Bewilligungspflicht auch nach § 4 Abs. 1 Z. 1 NSchG eingehen mußte - eine ausreichende Grundlage für den dem Beschwerdeführer erteilten Entfernungsauftrag gemäß § 25 Abs. 1 NSchG gegeben war, ist der in der Beschwerde offensichtlich mit Blick auf § 4 Abs. 4 leg. cit. vorgetragenen Rüge, die Behörde hätte zu berücksichtigen gehabt, daß der Schuppen der Grünlandnutzung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz entspreche, der Boden entzogen.2.4. Da die belangte Behörde ihrer Entscheidung lediglich die Bewilligungsbedürftigkeit nach S 6 Absatz 2, Ziffer 3, NSchG zugrunde legte, bestand für sie kein Anlaß, Ermittlungen zu der Frage durchzuführen, ob allenfalls - im Grunde des Paragraph 4, Absatz 4, NSchG - eine Ausnahme von der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. normierten Bewilligungspflicht vorläge. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde - wie dargelegt ¬in rechtlich einwandfreier Weise die Bewilligungsbedürftigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG und, da eine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden ist, auch ein Zuwiderhandeln des Beschwerdeführers gegen das NÖ Naturschutzgesetz im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. bejahen durfte, und solcherart für die belangte Behörde - ohne daß sie auf eine allfällige Bewilligungspflicht auch nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NSchG eingehen mußte - eine ausreichende Grundlage für den dem Beschwerdeführer erteilten Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NSchG gegeben war, ist der in der Beschwerde offensichtlich mit Blick auf Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. vorgetragenen Rüge, die Behörde hätte zu berücksichtigen gehabt, daß der Schuppen der Grünlandnutzung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz entspreche, der Boden entzogen.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides mit dem Hinweis darauf darzutun versucht, daß er die Errichtung des Holzlagerschuppens fristgerecht angezeigt habe und er deshalb berechtigt gewesen sei, das Vorhaben mangels fristgerechter Untersagung in Angriff zu nehmen, so übersieht er ebenfalls die Bewilligungsbedürftigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG. Im Hinblick auf diese kommt es nicht darauf an, ob Bewilligungspflicht auch gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 oder Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. bestanden hat und ob letzterer entsprochen wurde, da auch neben dieser die Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG bestanden hätte.2.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides mit dem Hinweis darauf darzutun versucht, daß er die Errichtung des Holzlagerschuppens fristgerecht angezeigt habe und er deshalb berechtigt gewesen sei, das Vorhaben mangels fristgerechter Untersagung in Angriff zu nehmen, so übersieht er ebenfalls die Bewilligungsbedürftigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG. Im Hinblick auf diese kommt es nicht darauf an, ob Bewilligungspflicht auch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. bestanden hat und ob letzterer entsprochen wurde, da auch neben dieser die Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG bestanden hätte.

3. Da sohin dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.3. Da sohin dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

4. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden.4. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 8. Oktober 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982100026.X00

Im RIS seit

04.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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