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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Wie sich den §§ 27 und 42 Abs 5 VwGG 1965 zweifelsfrei entnehmen lässt, ist der VwGH im Falle zulässig erhobener Säumnisbeschwerden nur befugt, in der SACHE; also über die erhobene Berufung oder den gestellten Antrag, zu entscheiden. Dem Gerichtshof ist es somit verwehrt, mit Erkenntnis ein gesetzwidriges Vorgehen der belangten Behörde oder einzelner Beamter festzustellen und diese für zugefügten Schaden zur Verantwortung zu ziehen. Ist das Begehren des Bfrs einer Auslegung dahingehend, es ziele auf eine Sachentscheidung durch den VwGH ab, nicht zugänglich, dann ist die Zuständigkeit des VwGH nicht gegeben; ein solches Begehren ist auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG verbesserungsfähig. (Hinweis auf B 13. Jänner 1977, 2808/76, VwSlg 9216 A/1976)Wie sich den Paragraphen 27 und 42 Absatz 5, VwGG 1965 zweifelsfrei entnehmen lässt, ist der VwGH im Falle zulässig erhobener Säumnisbeschwerden nur befugt, in der SACHE; also über die erhobene Berufung oder den gestellten Antrag, zu entscheiden. Dem Gerichtshof ist es somit verwehrt, mit Erkenntnis ein gesetzwidriges Vorgehen der belangten Behörde oder einzelner Beamter festzustellen und diese für zugefügten Schaden zur Verantwortung zu ziehen. Ist das Begehren des Bfrs einer Auslegung dahingehend, es ziele auf eine Sachentscheidung durch den VwGH ab, nicht zugänglich, dann ist die Zuständigkeit des VwGH nicht gegeben; ein solches Begehren ist auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG verbesserungsfähig. (Hinweis auf B 13. Jänner 1977, 2808/76, VwSlg 9216 A/1976)
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070226.X01Im RIS seit
08.11.2004