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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem eine Kostenersatzpflicht gemäß § 76 Abs 1 AVG 1950 auferlegt wird, ist nicht begründet, wenn offen geblieben ist, welchem Verfahrenszweck die die Barauslagen verursachenden Amtshandlungen dienen sollten, welchen Zeitaufwand sie erforderten und woraus sich die Barauslagenbeträge im einzelnen zusammensetzen.Ein Bescheid, mit dem eine Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 auferlegt wird, ist nicht begründet, wenn offen geblieben ist, welchem Verfahrenszweck die die Barauslagen verursachenden Amtshandlungen dienen sollten, welchen Zeitaufwand sie erforderten und woraus sich die Barauslagenbeträge im einzelnen zusammensetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070188.X01Im RIS seit
04.11.2004