RS Vwgh 2007/8/28 2007/17/0167

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z28a;
FMABG 2001 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (II. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (III. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in § 19 Abs. 4 AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 14. November 2001, Zl. 2000/03/0292, und betreffend einen in Vollstreckung eines Ladungsbescheids in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde den hg. Beschluss vom 20. März 2006, Zl. 2006/17/0026). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Beschluss klargestellt, dass (weiters) § 22 Abs. 2 FMABG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass in Vollstreckung eines Ladungsbescheides in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehende Bescheide im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung als solche anzusehen seien, die "im Verwaltungsstrafverfahren" ergangen sind. Dies gilt umso mehr für einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren. Weder § 19 Abs. 4 AVG, noch § 22 Abs. 2 FMABG stehen somit der Erhebung einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsicht) in einem Strafverfahren entgegen. Gegen den angefochtenen Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsicht war vielmehr die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170167.X01

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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