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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendung des § 34 Abs 1 WRG 1959 setzt das Bestehen oder die gleichzeitige Errichtung einer Wasserversorgungsanlage voraus.Die Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 setzt das Bestehen oder die gleichzeitige Errichtung einer Wasserversorgungsanlage voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070308.X02Im RIS seit
28.09.2004Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013