Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der NA in O, vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Lienz, Johannesplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. September 1983, Zl. 510.344/01- 15/76, betreffend Festlegung eines Quellschutzgebietes (mitbeteiligte Parteien: 1) AU in O, 2) EB in L, 3) Dr. DB in B, BRD, 4) UB, 5) JU in O und 6) WU in O), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. März 1973 bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (in der Folge kurz: BH) die "Festlegung eines Quellschutzgebietes" für eine auf ihrem Grundstück Nr. 858 KG. O entspringende Quelle und legte diesem Antrag drei Untersuchungsbefunde bei.
Diesen Antrag wies die BH mit Bescheid vom 13. August 1975 gemäß §§ 34 Abs. 1, 98 und 111 WRG 1959 ab. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß das Einzugsgebiet der derzeit nicht zur Versorgung einer Wasserleitung verwendeten Quelle u.a. einige als Bauland gewidmete Grundstücke betreffe, wobei zwei dieser Grundstücke im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Zweitmitbeteiligten bzw. des Fünftmitbeteiligten bereits mit baupolizeilich genehmigten Wohnhäusern bebaut seien und der Sechstmitbeteiligte die Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf einem dieser Grundstücke plane. Der beigezogene amtsärztliche Sachverständige sei daher zu dem Schluß gekommen, daß ein sicherer Schutz für das Einzugsgebiet der Quelle kaum erzielt werden könne, dementsprechend sei auch die Schutzwürdigkeit dieser Quelle praktisch kaum gegeben. Die Kannbestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 entspringe der Überlegung, daß die Wasserrechtsbehörde zunächst einmal die Schutzwürdigkeit der Wasserversorgungsanlage zu prüfen und die Vor- und Nachteile der Schutzmaßnahmen sowie die Frage zu klären habe, ob durch diese Maßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge erzielt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden die Vorschreibungen zum Schutze der Quelle sehr weitgehend sein und dennoch keine sichere Gewähr für einwandfreies Wasser bieten. Auch herrsche für die der Beschwerdeführerin gehörigen Parzellen kein Wassermangel, weil aus einer nur ca. 400 m entfernten Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde genügend Wasser vorhanden sei.Diesen Antrag wies die BH mit Bescheid vom 13. August 1975 gemäß Paragraphen 34, Absatz eins, 98 und 111 WRG 1959 ab. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß das Einzugsgebiet der derzeit nicht zur Versorgung einer Wasserleitung verwendeten Quelle u.a. einige als Bauland gewidmete Grundstücke betreffe, wobei zwei dieser Grundstücke im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Zweitmitbeteiligten bzw. des Fünftmitbeteiligten bereits mit baupolizeilich genehmigten Wohnhäusern bebaut seien und der Sechstmitbeteiligte die Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf einem dieser Grundstücke plane. Der beigezogene amtsärztliche Sachverständige sei daher zu dem Schluß gekommen, daß ein sicherer Schutz für das Einzugsgebiet der Quelle kaum erzielt werden könne, dementsprechend sei auch die Schutzwürdigkeit dieser Quelle praktisch kaum gegeben. Die Kannbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 entspringe der Überlegung, daß die Wasserrechtsbehörde zunächst einmal die Schutzwürdigkeit der Wasserversorgungsanlage zu prüfen und die Vor- und Nachteile der Schutzmaßnahmen sowie die Frage zu klären habe, ob durch diese Maßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge erzielt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden die Vorschreibungen zum Schutze der Quelle sehr weitgehend sein und dennoch keine sichere Gewähr für einwandfreies Wasser bieten. Auch herrsche für die der Beschwerdeführerin gehörigen Parzellen kein Wassermangel, weil aus einer nur ca. 400 m entfernten Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde genügend Wasser vorhanden sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Quelle diene der Wasserversorgung ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Von den betroffenen Grundnachbarn hätten sich nur der Fünft- und der Sechstmitbeteiligte gegen das Schutzgebiet ausgesprochen; nur in bezug auf deren Grundstücke wären aus Anlaß der Festlegung des Schutzgebietes Auflagen zu treffen. Im Verfahren sei aber nicht geklärt worden, welche Auflagen konkret erforderlich wären. Außerdem vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Schutzwürdigkeit ihrer Wasserversorgungsanlage überwiege die Nachteile allfälliger Auflagen, zumal die Quelle Trinkwasser von hervorragender Qualität liefere. Schließlich wies die Beschwerdeführerin noch darauf hin, daß der Sechstmitbeteiligte sein Wohnhaus ohne Baubewilligung errichte.
Der im Berufungsverfahren vom Landeshauptmann von Kärnten (LH) beigezogene weitere sanitätsärztliche Amtssachverständige ging auf Grund eines Augenscheines davon aus, daß Schutzmaßnahmen für das relativ geringe Wasservorkommen auch bei Entfernung der oberhalb der Quelle bereits bestehenden drei Wohnhäuser und Umwidmung aller Parzellen oberhalb der Quelle in Grünland keine Gewähr für eine dauernde Trinkwasserqualität der Quelle bieten wurden. Der Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten auf Grund einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin noch dahin gehend, daß alle drei Wohnobjekte, die unmittelbar oberhalb des Wasservorkommens errichtet worden seien, Fäkalverunreinigungen hervorrufen könnten. Da ein entsprechendes Quellschutzgebiet nicht möglich sei, könne auch der Einleitung dieses Wassers nur zur wirtschaftlichen Nutzung nicht zugestimmt werden, da in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführerin mit diesem Wasser die Reinigung der Milchkannen erfolgen würde.
Dazu nahm die Beschwerdeführerin schriftlich dahin gehend Stellung, daß die Rechtsvorgängerin der Zweitmitbeteiligten erklärt habe, erforderliche Schutzmaßnahmen für die Quelle zu dulden. Hinsichtlich der Häuser sowohl des Fünft- wie auch des Sechstmitbeteiligten bestehe noch kein bau- bzw. wasserrechtlich konsensgemäßer Zustand, weshalb sich die Annahme nachteiliger Einflüsse von diesen nicht genehmigten Bauwerken auf die Quelle verbiete.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 1976 gab der Landeshauptmann der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge, wobei er sich begründend auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten stützte und ergänzte, die Beschwerdeführerin habe dazu im wesentlichen nur das bisher Vorgebrachte wiederholt. Zusammenfassend müsse daher gesagt werden, daß die Festlegung des beantragten Schutzgebietes nach den in beiden Instanzen eingeholten übereinstimmenden Gutachten nicht möglich sei.Mit Bescheid vom 29. Jänner 1976 gab der Landeshauptmann der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge, wobei er sich begründend auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten stützte und ergänzte, die Beschwerdeführerin habe dazu im wesentlichen nur das bisher Vorgebrachte wiederholt. Zusammenfassend müsse daher gesagt werden, daß die Festlegung des beantragten Schutzgebietes nach den in beiden Instanzen eingeholten übereinstimmenden Gutachten nicht möglich sei.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bemängelte die Beschwerdeführerin neuerlich unter Hinweis auf eine bereits im Jahre 1968 vorgenommene positive Untersuchung der Qualität ihres Quellwassers, daß die Behörden im vorliegenden Verfahren ohne Durchführung einer Untersuchung der Wasserqualität die Schutzwürdigkeit der Quelle verneint hätten, wobei sie in bezug auf die im Einzugsgebiet dieser Quelle bestehenden Objekte von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) holte zu dieser Berufung vorerst eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen ein, die folgenden Wortlaut hat:
"Auf Grund der Aktenlage ist ein Schutz der Quelle der Berufungswerberin ohne besonderen Aufwand nicht mehr möglich. Die Verwendung des Quellwassers als Trinkwasser bzw. für gleichwertige Zwecke wäre daher zu untersagen."
Im Zuge der hierauf von der belangten Behörde am 7. Mai 1976 veranlaßten Einholung einer Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz ist der Akt in Verstoß geraten. Erst am 12. August 1983 gab das befragt Bundesministerium folgende schriftliche Stellungnahme ab:
"Da oberhalb der beabsichtigten Wasserversorgungsanlage Abwässer versickert werden, ist die Möglichkeit, daß das gegenständliche Quellwasser durch Fäkalverunreinigungen beeinträchtigt wird, nicht auszuschließen. Anläßlich der Durchführung einer am 8. Oktober 1975 vorgenommenen Ortsbesichtigung hat der ärztliche Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung sich dahingehend geäußert, daß im gegenständlichen Fall eine einwandfreie Schützung des Quelleneinzugsgebietes praktisch nicht mehr möglich sei. Dazu ist auch aus ho. Sicht hinzuzufügen, daß die Nutzung des gegenständlichen Quellwassers als Trinkwasser bzw. für gleichwertige Zwecke (z.B. für die Reinigung von Milchkannen) nicht toleriert werden kann."
Nach Einlangen dieser Äußerung gab die belangte Behörde ohne Durchführung weiterer Verfahrensschritte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. September 193 der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Die Behörde dritter Instanz finde auf Grund der Aktenlage in Übereinstimmung mit den beiden Unterbehörden, daß im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ein Schutz der Quelle ohne besonderen Aufwand nicht mehr möglich sei, und daß daher die Verwendung des Wassers zu Trink- bzw. gleichwertigen Zwecken untersagt bzw. unterbunden gehöre. Denn da insbesondere oberhalb der beabsichtigten Wasserversorgungsanlage sehr wohl Abwässer versickert würden, sei die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des Quellwassers durch Fäkalverunreinigungen nicht nur nicht von der Hand zu weisen, sondern sogar recht groß. Der ärztliche Amtssachverständige im Verfahren vor dem Landeshauptmann habe sich ja eindeutig dahin geäußert, daß hier eine einwandfreie Schützung des Quelleinzugsgebietes praktisch überhaupt nicht mehr möglich sei. Dazu sei hinzuzufügen, daß sich die Nutzung des Quellwassers zu Trink- bzw. gleichwertigen Zwecken (z.B. zur Reinigung von Milchkannen) hygienisch äußerst bedenklich und daher nicht vertretbar darstelle. Alles in allem habe daher der Berufung ein Erfolg versagt bleiben müssen.Nach Einlangen dieser Äußerung gab die belangte Behörde ohne Durchführung weiterer Verfahrensschritte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. September 193 der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge. Die Behörde dritter Instanz finde auf Grund der Aktenlage in Übereinstimmung mit den beiden Unterbehörden, daß im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ein Schutz der Quelle ohne besonderen Aufwand nicht mehr möglich sei, und daß daher die Verwendung des Wassers zu Trink- bzw. gleichwertigen Zwecken untersagt bzw. unterbunden gehöre. Denn da insbesondere oberhalb der beabsichtigten Wasserversorgungsanlage sehr wohl Abwässer versickert würden, sei die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des Quellwassers durch Fäkalverunreinigungen nicht nur nicht von der Hand zu weisen, sondern sogar recht groß. Der ärztliche Amtssachverständige im Verfahren vor dem Landeshauptmann habe sich ja eindeutig dahin geäußert, daß hier eine einwandfreie Schützung des Quelleinzugsgebietes praktisch überhaupt nicht mehr möglich sei. Dazu sei hinzuzufügen, daß sich die Nutzung des Quellwassers zu Trink- bzw. gleichwertigen Zwecken (z.B. zur Reinigung von Milchkannen) hygienisch äußerst bedenklich und daher nicht vertretbar darstelle. Alles in allem habe daher der Berufung ein Erfolg versagt bleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Schutz des auf ihrem Grund auftretenden Quellwassers nach den Bestimmungen des WRG 1959 sowie in ihrem Recht auf Benützung und Reinhaltung des Grundwassers auf diesem Grundstück verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Sie vertritt darin die Auffassung, daß es wasserrechtlich keine nennenswerte Rolle spiele, ob die schon tatsächlich bestehenden Objekte, von denen ein Teil der Verunreinigungen ausgehe, letzten Endes baurechtlich zulässig seien oder nicht. Ein Schutz erscheine jedenfalls derzeit kaum sinnvoll.
Auch die erst-, fünft- und sechstmitbeteiligten Parteien haben Gegenschriften eingebracht, in denen sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen, wobei sie u. a. vorbringen, die Beschwerdeführerin beziehe ihr Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. VI Abs. 2 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, gelten für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren. Das WRG 1959 sah eine Abkürzung des Instanzenzuges nicht vor; zufolge des Art. 103 Abs. 4 B-VG in der Fassung vor der Novelle 1974 war daher der Instanzenzug bis zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft offen. Im Beschwerdefall war das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Rechtsmittelverfahren am 1. Jänner 1977 bereits anhängig. Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes im Beschwerdefall zuständig war (vgl. dazu Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1979, Zl. 1061/78, Slg. Nr. 9759 A, und Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1981, Zl. B 59/77, Slg. Nr. 9232).Gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 2, der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, gelten für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren. Das WRG 1959 sah eine Abkürzung des Instanzenzuges nicht vor; zufolge des Artikel 103, Absatz 4, B-VG in der Fassung vor der Novelle 1974 war daher der Instanzenzug bis zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft offen. Im Beschwerdefall war das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Rechtsmittelverfahren am 1. Jänner 1977 bereits anhängig. Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes im Beschwerdefall zuständig war vergleiche , dazu Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1979, Zl. 1061/78, Slg. Nr. 9759 A, und Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1981, Zl. B 59/77, Slg. Nr. 9232).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Behauptung, der angefochtene Bescheid sei in einem mangelhaften Verfahren ergangen, schon deshalb im Recht, weil die belangte Behörde in dem von ihr durchgeführten Berufungsverfahren weitere Ermittlungen (Einholung einer Äußerung ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz) durchgeführt und deren Ergebnisse ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu gehen, diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis und ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. Wenn auch diese weiteren Ermittlungen kein anderes Ergebnis erbracht haben als jene der Unterbehörden - was mit Rücksicht darauf, daß sie ausschließlich "auf Grund der Aktenlage" erfolgten, nicht weiter überrascht - war die belangte Behörde dennoch gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 verpflichtet, der Beschwerdeführerin das Parteiengehör zu wahren (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1934, Zl. 83/07/241); dies umso mehr, als diese im Verfahren vor der belangten Behörde ausschließlich aus den Akten abgeleiteten Feststellungen, die vor fast einem Jahrzehnt getroffen worden sind, neuerlich in Außerachtlassung des bereits vorher wiederholt von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens getroffen worden sind.Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Behauptung, der angefochtene Bescheid sei in einem mangelhaften Verfahren ergangen, schon deshalb im Recht, weil die belangte Behörde in dem von ihr durchgeführten Berufungsverfahren weitere Ermittlungen (Einholung einer Äußerung ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz) durchgeführt und deren Ergebnisse ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu gehen, diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis und ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. Wenn auch diese weiteren Ermittlungen kein anderes Ergebnis erbracht haben als jene der Unterbehörden - was mit Rücksicht darauf, daß sie ausschließlich "auf Grund der Aktenlage" erfolgten, nicht weiter überrascht - war die belangte Behörde dennoch gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verpflichtet, der Beschwerdeführerin das Parteiengehör zu wahren vergleiche , dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1934, Zl. 83/07/241); dies umso mehr, als diese im Verfahren vor der belangten Behörde ausschließlich aus den Akten abgeleiteten Feststellungen, die vor fast einem Jahrzehnt getroffen worden sind, neuerlich in Außerachtlassung des bereits vorher wiederholt von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens getroffen worden sind.
Die Wasserrechtsbehörden haben eine mögliche Fäkalverunreinigung durch die im Quelleinzugsgebiet gelegenen Häuser bloß unterstellt. Der Umstand, daß im Einzugsgebiet dieser Quelle Bauwerke bestehen, reicht für die Annahme nicht aus, daß ein Schutz der Quelle überhaupt nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich wäre. Ohne eine Klarstellung, welche Auflagen zum Schutz der Quelle konkret erforderlich wären, fehlt es jedenfalls der von der belangten Behörde auf Grund der Aktenlage vorgenommenen Schlußfolgerung, dieser Schutz sei "ohne besonderen Aufwand nicht möglich", an der dafür notwendigen Tatsachengrundlage. Auch würde die Schutzwürdigkeit der Quelle verneint, ohne daß ihre Ergiebigkeit und ihre Wasserqualität im vorliegenden Verfahren jemals geprüft und festgestellt worden wäre.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und daß der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950) außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und daß der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber noch zu folgenden Hinweisen veranlaßt:
Die BH hat den Antrag der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen; der Landeshauptmann und die belangte Behörde haben diesen erstinstanzlichen Spruch unverändert bestätigt. Nach § 34 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 kann die zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigungen (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt daher das Bestehen oder die gleichzeitige Errichtung einer Wasserversorgungsanlage voraus. Auch in dieser Frage haben die Verwaltungsbehörden jedoch ungeachtet des nur auf die "Festlegung eines Quellschutzgebietes" gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin keine Feststellungen getroffen. Die diesbezüglichen Parteienbehauptungen gehen - von der Behauptung der Wasserversorgung der Landwirtschaft der Beschwerdeführerin durch die strittige Quelle bis zur Behauptung, die Beschwerdeführerin beziehe das erforderliche Trink- und Nutzwasser aus einer Gemeindewasserleitung völlig auseinander. Sollte eine Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin gar nicht bestanden haben, dann könnte ihrem Antrag schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein. Auch diesbezüglich erweist sich der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.Die BH hat den Antrag der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 abgewiesen; der Landeshauptmann und die belangte Behörde haben diesen erstinstanzlichen Spruch unverändert bestätigt. Nach Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 kann die zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigungen (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt daher das Bestehen oder die gleichzeitige Errichtung einer Wasserversorgungsanlage voraus. Auch in dieser Frage haben die Verwaltungsbehörden jedoch ungeachtet des nur auf die "Festlegung eines Quellschutzgebietes" gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin keine Feststellungen getroffen. Die diesbezüglichen Parteienbehauptungen gehen - von der Behauptung der Wasserversorgung der Landwirtschaft der Beschwerdeführerin durch die strittige Quelle bis zur Behauptung, die Beschwerdeführerin beziehe das erforderliche Trink- und Nutzwasser aus einer Gemeindewasserleitung völlig auseinander. Sollte eine Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin gar nicht bestanden haben, dann könnte ihrem Antrag schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein. Auch diesbezüglich erweist sich der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.
Mit Rücksicht auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gründet sich die Entscheidung über den Aufwandersatz auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Mit Rücksicht auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gründet sich die Entscheidung über den Aufwandersatz auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 9. Oktober 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070308.X00Im RIS seit
28.09.2004Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013