Index
65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §42 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Tragung der Kosten der Bestattung aus eigenen Mitteln ist nicht Anspruchsvoraussetzung für den Todesfallbeitrag. Anspruchsberechtigt ist nur, wer die Kosten der Bestattung (zumindest teilweise) ENDGÜLTIG getragen hat. (Hinweis auf E vom 2.12.1981, 2039/79. Eine Belastung mit Kosten liegt somit auch dann nicht vor, wenn zwar ursprünglich Aufwendungen entstanden, diese jedoch zur Gänze später von anderer Seite (Kranken- oder Sterbegeldversicherung des Verstorbenen) ersetzt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090153.X01Im RIS seit
22.12.2004