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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 ist - bezogen auf einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für einen bestimmten gesicherten Anspruch - nur dieser betragsmäßig bestimmte Antrag; zur Entscheidung über einen erstmals in der Berufung geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht betragsmäßig angeführten gesicherten Anspruch (und zwar mit dem Antrag, darüber als Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zu entscheiden) ist die Berufungsbehörde nicht zuständig; es kommt auch eine Überweisung nach § 6 Abs 1 AVG 1950 nicht in Betracht."Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist - bezogen auf einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für einen bestimmten gesicherten Anspruch - nur dieser betragsmäßig bestimmte Antrag; zur Entscheidung über einen erstmals in der Berufung geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht betragsmäßig angeführten gesicherten Anspruch (und zwar mit dem Antrag, darüber als Berufungsbehörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides zu entscheiden) ist die Berufungsbehörde nicht zuständig; es kommt auch eine Überweisung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 nicht in Betracht.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110292.X01Im RIS seit
25.02.2005