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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs1 idF 1980/580;Rechtssatz
Solange ein Anspruchsberechtigter nach § 1 Abs 1 IESG keinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt hat (ein Überweisungsgläubiger des gesicherten Anspruches ist dazu nicht befugt), steht dem Überweisungsgläubiger kein Recht auf Zahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes gemäß § 7 Abs 6 IESG an ihn zu (Hinweis E VS 27.11.1980, 2472/78, VwSlg 10310 A/1980, E 22.3.1983, 83/11/0015).Solange ein Anspruchsberechtigter nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG keinen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt hat (ein Überweisungsgläubiger des gesicherten Anspruches ist dazu nicht befugt), steht dem Überweisungsgläubiger kein Recht auf Zahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes gemäß Paragraph 7, Absatz 6, IESG an ihn zu (Hinweis E VS 27.11.1980, 2472/78, VwSlg 10310 A/1980, E 22.3.1983, 83/11/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110208.X01Im RIS seit
17.02.2005