RS Vwgh 1984/10/10 83/01/0334

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Veröffentlicht am 10.10.1984
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Besprechung in: DRdA 1987, S 125;

Rechtssatz

Bei einer Maßnahme im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um eine solche, die die gesamte Arbeitnehmerschaft berührt. Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, dass diese Maßnahme rechtswidrig getroffen worden ist, vermag ihre Rechtswirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen (Hinweis E 15.2.1977, 0597/76, E VfGH 16.10.1976, 69/76, VfSlg 7912).Bei einer Maßnahme im Sinne des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG handelt es sich um eine solche, die die gesamte Arbeitnehmerschaft berührt. Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, dass diese Maßnahme rechtswidrig getroffen worden ist, vermag ihre Rechtswirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen (Hinweis E 15.2.1977, 0597/76, E VfGH 16.10.1976, 69/76, VfSlg 7912).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983010334.X03

Im RIS seit

20.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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