RS Vwgh 1984/10/10 83/01/0334

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Veröffentlicht am 10.10.1984
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Besprechung in: DRdA 1987, S 125;

Rechtssatz

Bei noch nicht eingerichteter Anlage im Sinne des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG, deren Einführung der Betriebsinhaber jedoch plant, ist das Begehren auf Unterlassung der Einrichtung der bestimmten Anlage zu richten (nicht auf Feststellung; Hinweis E 28.10.1981, 81/01/0106, E 15.2.1977, 0597/76).Bei noch nicht eingerichteter Anlage im Sinne des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG, deren Einführung der Betriebsinhaber jedoch plant, ist das Begehren auf Unterlassung der Einrichtung der bestimmten Anlage zu richten (nicht auf Feststellung; Hinweis E 28.10.1981, 81/01/0106, E 15.2.1977, 0597/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983010334.X01

Im RIS seit

20.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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