RS Vwgh 2007/8/30 2006/19/0480

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273a Abs1;
AVG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/19/0482 2006/19/0481

Rechtssatz

Der Beschluss über die Sachwalterbestellung hat zwar konstitutive Wirkung nur für die Zeit ab seiner Erlassung. Für die Zeit davor ist aber zu prüfen, ob die von der Sachwalterbestellung Betroffene schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/08/0192 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

SachwalterHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006190480.X01

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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