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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §46 Abs3;Rechtssatz
Die Frist des § 46 Abs. 3 FrPolG 2005 kann sich nur auf einen Zeitraum beziehen, in welchem eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vollstreckbar ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210192.X02Im RIS seit
14.12.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011