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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
BStG 1971 Anl1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/02/0017Rechtssatz
Das für die Anwendung des § 20 Abs 2 StVO 1960 über die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentliche Kriterium ist nicht die Aufnahme einer Bundesstraße als Autobahn in das Verzeichnis des BundesstraßenG 1971 über die Autobahnen, sondern deren mittels Verordnung der Straßenpolizeibehörde erfolgende Erklärung zur Autobahn. Die VO d. Magistrates der Stadt Wien vom 4.10.1977, MA 46-V3-87/77 betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der A 4 (Ostautobahn) gemäß § 43 Abs 4 StVO ist daher zulässig.Das für die Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 über die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentliche Kriterium ist nicht die Aufnahme einer Bundesstraße als Autobahn in das Verzeichnis des BundesstraßenG 1971 über die Autobahnen, sondern deren mittels Verordnung der Straßenpolizeibehörde erfolgende Erklärung zur Autobahn. Die VO d. Magistrates der Stadt Wien vom 4.10.1977, MA 46-V3-87/77 betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der A 4 (Ostautobahn) gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StVO ist daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020016.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016