Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §43 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/02/0017Rechtssatz
Die Behörde hat eine Verordnung solange anzuwenden, solange sie in Geltung ist. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die die Verwaltungsbehörde verpflichtet, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung auseinanderzusetzen, darüber Beweise abzuführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägungen in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufzunehmen (Hinweis E 17.12.1982, 82/02/0164).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020016.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016