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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Da schon bei der Anführung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a lit b VStG 1950), im Spruch (der mündlich verkündeten wie auch der zugestellten schriftlichen Ausfertigung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses neben der Gebotsnorm des § 4 Abs 5 StVO 1960 auch die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs 3 lit b legcit mitzitiert wurde, konnte aus dem gegebenen Zusammenhang kein Zweifel daran bestehen, welche gesetzliche Bestimmung die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildete (Hinweis E 10.12.1970, 0398/70).Da schon bei der Anführung der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950), im Spruch (der mündlich verkündeten wie auch der zugestellten schriftlichen Ausfertigung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses neben der Gebotsnorm des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 auch die Strafsanktionsnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, legcit mitzitiert wurde, konnte aus dem gegebenen Zusammenhang kein Zweifel daran bestehen, welche gesetzliche Bestimmung die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildete (Hinweis E 10.12.1970, 0398/70).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020573.X01Im RIS seit
12.05.2004