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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §247;Rechtssatz
Mit ihren Anträgen auf Alterspension, die ein Leistungsbegehren zum Gegenstand haben, haben die Einschreiter vor dem Hintergrund des zwischen der Regelung nach den §§ 247, 354 Z 4 ASVG, schon vor Eintritt des Versicherungsfalles eine verbindliche Feststellung über Versicherungszeiten zu ermöglichen, schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass für sie ein Interesse an einer gesonderten bescheidförmigen Feststellung einer der Voraussetzungen für diese Leistungsgewährung weiterhin nicht bestehe.Mit ihren Anträgen auf Alterspension, die ein Leistungsbegehren zum Gegenstand haben, haben die Einschreiter vor dem Hintergrund des zwischen der Regelung nach den Paragraphen 247, 354, Ziffer 4, ASVG, schon vor Eintritt des Versicherungsfalles eine verbindliche Feststellung über Versicherungszeiten zu ermöglichen, schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass für sie ein Interesse an einer gesonderten bescheidförmigen Feststellung einer der Voraussetzungen für diese Leistungsgewährung weiterhin nicht bestehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984080105.X03Im RIS seit
18.11.2004