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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §56 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1020/63 E 9. Oktober 1963 RS 1Stammrechtssatz
Der Landeshauptmann ist berechtigt, im Verfahren über einen gegen eine bescheidmäßige Beitragsvorschreibung des Versicherungsträgers nach § 56 Abs 1 ASVG gerichteten Einspruch zufolge des auf die Einspruchsbehörde übergehenden Ermessens die Bestimmungen des § 56 Abs 3 ASVG anzuwenden.Der Landeshauptmann ist berechtigt, im Verfahren über einen gegen eine bescheidmäßige Beitragsvorschreibung des Versicherungsträgers nach Paragraph 56, Absatz eins, ASVG gerichteten Einspruch zufolge des auf die Einspruchsbehörde übergehenden Ermessens die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 3, ASVG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080062.X02Im RIS seit
21.10.2004