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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Schon in der Formulierung der Erledigung ("... im Sinne des § 76 a
Abs 4 AVG 1950, ergeht der Auftrag, als Vorschuss für die zur
Erstellung des Gutachtens zu erwartenden Kosten einen Betrag in
der Höhe von S .... zu erlegen") manifestiert sich der
Bescheidwille der Behörde so unmissverständlich, dass das Fehlen
der Bezeichnung dieses Auftrages als Bescheid" an seinem
Bescheidcharakter nichts ändert (Hinweis auf B VS vom 15.12.1977,
0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070223.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009