Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Ing. NS in W, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Mai 1984, Zl. 511.265/01-I 5/84, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Ing. NS in W, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rotenturmstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Mai 1984, Zl. 511.265/01-I 5/84, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1983, Zl. 83/07/0001, verwiesen werden, welches allen Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugegangen ist. Mit Rücksicht auf die in diesem Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof geforderten ergänzenden Sachverhaltserhebungen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Juli 1983 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Jänner 1982 Folge gegeben, diesen Bescheid gemäß § 66 (offenbar: Abs. 2) AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen.Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1983, Zl. 83/07/0001, verwiesen werden, welches allen Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugegangen ist. Mit Rücksicht auf die in diesem Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof geforderten ergänzenden Sachverhaltserhebungen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Juli 1983 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Jänner 1982 Folge gegeben, diesen Bescheid gemäß Paragraph 66, (offenbar: Absatz 2,) AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
Der Landeshauptmann von Steiermark hat hierauf am 20. Februar 1984 folgenden Auftrag an den Beschwerdeführer erlassen:
"Um das Verfahren betreffend Einbeziehung der geplanten Hotelanlage 'XY' in die Wassergenossenschaft R weiterführen zu können, sind, wie das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im aufhebenden Bescheid vom 18. Juli 1983, Zl. 511.265/04-I 5/83, dargelegt hat, zusätzliche Erhebungen erforderlich. Zur Feststellung, ob und inwieweit eine allfällige Einbeziehung des Hotels für die bisherigen Genossenschaftsmitglieder wesentliche Nachteile nach sich zieht, sind folgende Ermittlungen durchzuführen:
1.) Ermittlung der minimalen Quellschüttung durch wiederholte Messungen.
2.) Maximaler Wasserbedarf der bisherigen Genossenschaftsmitglieder auf Grundlage der eingetragenen Anteile.
3.) Maximaler Wasserverbrauch des Hotels 'XY' auf Grund der Kapazität des Hotels in 1/h und 1/d.
Diese Ermittlungen müssen durch einen durch die ho. Behörde beauftragten Zivilingenieur für Bauwesen durchgeführt werden.
Im Sinne des § 76a Abs. 4 AVG 1950 ergeht daher der Auftrag, als Vorschuss für die zur Erstellung des Gutachtens zu erwartenden Kosten einen Betrag in Höhe von S 30.000,-- (in Worten: dreißigtausend) ha. zu erlegen."Im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 4, AVG 1950 ergeht daher der Auftrag, als Vorschuss für die zur Erstellung des Gutachtens zu erwartenden Kosten einen Betrag in Höhe von S 30.000,-- (in Worten: dreißigtausend) ha. zu erlegen."
Der Beschwerdeführer qualifizierte diesen Auftrag als Bescheid und erhob dagegen Berufung, welche jedoch von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, sie finde, "dass es sich hier um gar keine gesondert anfechtbare bescheidmäßige Erledigung handelt, da der Behörde in concreto der 'Bescheidwille', rechtsverbindlich abzusprechen, fehlt".Der Beschwerdeführer qualifizierte diesen Auftrag als Bescheid und erhob dagegen Berufung, welche jedoch von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, sie finde, "dass es sich hier um gar keine gesondert anfechtbare bescheidmäßige Erledigung handelt, da der Behörde in concreto der 'Bescheidwille', rechtsverbindlich abzusprechen, fehlt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung durch die belangte Behörde verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 76 Abs. 4 AVG 1950 kann die Partei, die um die Amtshandlung ansucht, dann, wenn eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar ist, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, AVG 1950 kann die Partei, die um die Amtshandlung ansucht, dann, wenn eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar ist, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Offenbar auf diese Gesetzesstelle ist der erstinstanzliche Auftrag, in welchem ein "§ 76a Abs. 4 AVG 1950" angeführt wurde, gestützt. Ein derartiger Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist jedoch entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht ein gesondert anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid (vgl. dazu Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren2, S. 433; Walter Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes3, S 224; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 345). Dabei manifestiert sich der "Bescheidwille" der Behörde schon in der Formulierung dieses Auftrages so unmissverständlich, dass das Fehlen der Bezeichnung dieses Auftrages als "Bescheid" an seinem Bescheidcharakter nichts ändert (vgl. dazu insbesondere den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458./A).Offenbar auf diese Gesetzesstelle ist der erstinstanzliche Auftrag, in welchem ein "§ 76a Absatz 4, AVG 1950" angeführt wurde, gestützt. Ein derartiger Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist jedoch entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht ein gesondert anfechtbarer verfahrensrechtlicher Bescheid vergleiche dazu Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren2, S. 433; Walter Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes3, S 224; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 345). Dabei manifestiert sich der "Bescheidwille" der Behörde schon in der Formulierung dieses Auftrages so unmissverständlich, dass das Fehlen der Bezeichnung dieses Auftrages als "Bescheid" an seinem Bescheidcharakter nichts ändert vergleiche dazu insbesondere den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458./A).
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage grundlegend verkannt, was durch ihre Ausführungen in der Gegenschrift sogar noch unterstrichen wird. Der Auftrag zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäß § 76 Abs. 4 AVG 1950 stellt keineswegs ein bloßes "Aufforderungsschreiben" dar, wie es etwa dem in der Gegenschrift angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1970, Zl. 776/70, zugrundelag. Während nämlich dort nur eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich einer bereits bescheidmäßig auferlegten Geldstrafe vorlag, handelt es sich im Beschwerdefall um die Begründung einer Zahlungspflicht, von deren Erfüllung die Behörde überdies die Aufnahme bzw. Fortsetzung der zur Erledigung der Hauptsache erforderlichen Ermittlungen abhängig machte.Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage grundlegend verkannt, was durch ihre Ausführungen in der Gegenschrift sogar noch unterstrichen wird. Der Auftrag zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäß Paragraph 76, Absatz 4, AVG 1950 stellt keineswegs ein bloßes "Aufforderungsschreiben" dar, wie es etwa dem in der Gegenschrift angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1970, Zl. 776/70, zugrundelag. Während nämlich dort nur eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich einer bereits bescheidmäßig auferlegten Geldstrafe vorlag, handelt es sich im Beschwerdefall um die Begründung einer Zahlungspflicht, von deren Erfüllung die Behörde überdies die Aufnahme bzw. Fortsetzung der zur Erledigung der Hauptsache erforderlichen Ermittlungen abhängig machte.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit der vom Beschwerdeführer aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war. Die belangte Behörde wird über die Berufung des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden und darüber zu befinden haben, ob der erstinstanzliche Auftrag dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ergangen ist.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit der vom Beschwerdeführer aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war. Die belangte Behörde wird über die Berufung des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden und darüber zu befinden haben, ob der erstinstanzliche Auftrag dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ergangen ist.
Mit Rücksicht auf die klare Rechtslage konnte im Beschwerdefall von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 Abstand genommen werden.Mit Rücksicht auf die klare Rechtslage konnte im Beschwerdefall von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, dass die Beschwerde nur zweifach einzubringen und zu stempeln war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, dass die Beschwerde nur zweifach einzubringen und zu stempeln war.
Wien, am 16. Oktober 1984
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070223.X00Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009