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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §54Rechtssatz
Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes gemäß § 54 VStG 1950 ist von Amts wegen, dh. gegebenenfalls auch ohne Vorliegen eines Antrages wahrzunehmen.Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes gemäß Paragraph 54, VStG 1950 ist von Amts wegen, dh. gegebenenfalls auch ohne Vorliegen eines Antrages wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030173.X03Im RIS seit
05.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023