RS Vwgh 1984/10/17 84/03/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1984
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54
  1. VStG § 54 heute
  2. VStG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 54 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Durch § 54 VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt. Eine bescheidmäßige Abweisung eines auf Haftaufschub oder Haftunterbrechung gerichteten Antrages verletzt, wenn die Voraussetzungen des § 54 VStG 1950 vorliegen, das aus dieser Gesetzesbestimmung erfließende subjektive Recht der betreffenden Person.Durch Paragraph 54, VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt. Eine bescheidmäßige Abweisung eines auf Haftaufschub oder Haftunterbrechung gerichteten Antrages verletzt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 54, VStG 1950 vorliegen, das aus dieser Gesetzesbestimmung erfließende subjektive Recht der betreffenden Person.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984030173.X02

Im RIS seit

05.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten