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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §54Rechtssatz
Durch § 54 VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt. Eine bescheidmäßige Abweisung eines auf Haftaufschub oder Haftunterbrechung gerichteten Antrages verletzt, wenn die Voraussetzungen des § 54 VStG 1950 vorliegen, das aus dieser Gesetzesbestimmung erfließende subjektive Recht der betreffenden Person.Durch Paragraph 54, VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt. Eine bescheidmäßige Abweisung eines auf Haftaufschub oder Haftunterbrechung gerichteten Antrages verletzt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 54, VStG 1950 vorliegen, das aus dieser Gesetzesbestimmung erfließende subjektive Recht der betreffenden Person.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030173.X02Im RIS seit
05.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023