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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §6 Abs3 idF vor 1980/580;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0035 E 16. März 1982 RS 1Stammrechtssatz
Die im Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs 3 und 6 IESG abgegebene Erklärung des Ausgleichsverwalters, er "anerkenne" die Forderungen des Bfr (hier: Kündigungsentschädigung in einem drei Monate übersteigenden Betrag gemäß § 29 AngG), vermag keine Bindung des Arbeitsamtes zu bewirken, sondern unterliegt in tatsächlicher Hinsicht nach dem letzten Satz des § 7 Abs 1 IESG der freien Beweiswürdigung und verhindert nicht die Anwendung der Einrechnungsbestimmungen des § 29 AngG. (Hinweis auf E vom 14.9.1979, 0581/79)Die im Forderungsverzeichnis gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 6 IESG abgegebene Erklärung des Ausgleichsverwalters, er "anerkenne" die Forderungen des Bfr (hier: Kündigungsentschädigung in einem drei Monate übersteigenden Betrag gemäß Paragraph 29, AngG), vermag keine Bindung des Arbeitsamtes zu bewirken, sondern unterliegt in tatsächlicher Hinsicht nach dem letzten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG der freien Beweiswürdigung und verhindert nicht die Anwendung der Einrechnungsbestimmungen des Paragraph 29, AngG. (Hinweis auf E vom 14.9.1979, 0581/79)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110211.X01Im RIS seit
17.02.2005