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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG;Rechtssatz
Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG 1950 bietet den Verwaltungsbehörden keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Bfrin, zu Unrecht dem Titelverfahren nicht beigezogen wurde und ob durch die angeordnete Ersatzvornahme in Rechte der Bfrin eingegriffen wird. Der angefochtene Bescheid, der lediglich über die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnamen gegen die Eigentümer des Grundstückes abspricht, kann nicht in Rechte der Bfrin eingreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060205.X01Im RIS seit
20.10.2004