RS Vwgh 1984/10/18 84/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1984
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG;

Rechtssatz

Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG 1950 bietet den Verwaltungsbehörden keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Bfrin, zu Unrecht dem Titelverfahren nicht beigezogen wurde und ob durch die angeordnete Ersatzvornahme in Rechte der Bfrin eingegriffen wird. Der angefochtene Bescheid, der lediglich über die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnamen gegen die Eigentümer des Grundstückes abspricht, kann nicht in Rechte der Bfrin eingreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984060205.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten