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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Beförderung eines Schriftsatzes (hier: einer Vorstellung) durch die Post erfolgt auf Gefahr des Einschreiters, er hat daher das Einlangen bei der Behörde zu bescheinigen. (Hinweis auf E vom 25.9.1978, 1855/75)
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060133.X01Im RIS seit
18.10.2004