RS Vwgh 1984/10/22 84/10/0010

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Veröffentlicht am 22.10.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Der aus der Tatsache, dass infolge der Aufhebung der die Anmeldungen der die Produkte zurückweisenden Bescheide des BM durch den VwGH weder das Inverkehrbringen dieser Produkte als diätetisches Lebensmittel noch als Verzehrprodukte untersagt worden seien, gezogene Schluss, es liege damit im Ergebnis ein bescheidmäßiger, in Rechtskraft erwachsener Abspruch über die rechtliche Qualifikation der Produkte als diätetische Lebensmittel und (oder) Verzehrprodukte vor, stelle doch eine solche "Nichtuntersagung" einen als Bescheid zu qualifizierenden und der Rechtskraft fähigen Verwaltungsakt dar, ist rechtlich verfehlt. Die belangte Behörde war vielmehr befugt und verpflichtet, die Frage der rechtlichen Qualifikation der Produkte als Vorfrage gem § 38 AVG 1950 einer selbstständigen Beurteilung zu unterziehen. (Hinweis auf E vom 19.12.1983, 82/10/0180)Der aus der Tatsache, dass infolge der Aufhebung der die Anmeldungen der die Produkte zurückweisenden Bescheide des BM durch den VwGH weder das Inverkehrbringen dieser Produkte als diätetisches Lebensmittel noch als Verzehrprodukte untersagt worden seien, gezogene Schluss, es liege damit im Ergebnis ein bescheidmäßiger, in Rechtskraft erwachsener Abspruch über die rechtliche Qualifikation der Produkte als diätetische Lebensmittel und (oder) Verzehrprodukte vor, stelle doch eine solche "Nichtuntersagung" einen als Bescheid zu qualifizierenden und der Rechtskraft fähigen Verwaltungsakt dar, ist rechtlich verfehlt. Die belangte Behörde war vielmehr befugt und verpflichtet, die Frage der rechtlichen Qualifikation der Produkte als Vorfrage gem Paragraph 38, AVG 1950 einer selbstständigen Beurteilung zu unterziehen. (Hinweis auf E vom 19.12.1983, 82/10/0180)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100010.X01

Im RIS seit

19.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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