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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0296 E 22. Oktober 1984 RS 3Stammrechtssatz
Ist die Begutachtung unschlüssig, so ist die Behörde verhalten, entweder das Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und Lebensmittelforschung in Wien durch Vernehmung des Bediensteten der Anstalt, der mit der Begutachtung befasst war, ergänzen zu lassen (§ 48 LMG) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 AVG 1950 ein neues Gutachten von einem anderen Sachverständigen einzuholen (Hinweis E 19.12.1983, 82/10/0180).Ist die Begutachtung unschlüssig, so ist die Behörde verhalten, entweder das Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und Lebensmittelforschung in Wien durch Vernehmung des Bediensteten der Anstalt, der mit der Begutachtung befasst war, ergänzen zu lassen (Paragraph 48, LMG) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 ein neues Gutachten von einem anderen Sachverständigen einzuholen (Hinweis E 19.12.1983, 82/10/0180).
Schlagworte
Vorliegen eines Gutachtens Sachverständiger sachverständiger ZeugeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100297.X02Im RIS seit
21.03.2005