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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Beachte
Siehe: 1103/73 E 26. Mai 1975Rechtssatz
Die Erklärung der Zurückziehung einer Berufung vor der Behörde ist einer Auslegung iSd § 111 Abs 3 WRG 1959 nicht zugänglich. Sie ist unwiderruflich und stellt auch kein auf einer Willensübereinstimmung mit den Vertragsparteien beruhendes Rechtsgeschäft dar. (Hinweis auf E vom 2.2.1978, 2162/77)Die Erklärung der Zurückziehung einer Berufung vor der Behörde ist einer Auslegung iSd Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 nicht zugänglich. Sie ist unwiderruflich und stellt auch kein auf einer Willensübereinstimmung mit den Vertragsparteien beruhendes Rechtsgeschäft dar. (Hinweis auf E vom 2.2.1978, 2162/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070155.X01Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013