RS Vwgh 1984/10/23 83/07/0143

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Veröffentlicht am 23.10.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1;
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Es ist unzulässig, unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Anordnungen gemäß § 34 Abs 1 WRG bereits erteilte Bewilligungen durch Geltendmachung angeblicher, im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel späterhin in Frage zu stellen; dies muss gleichermaßen gelten, wenn bei Verbindung beider Verfahren (wasserrechtlicher Bewilligung und Schutzgebietsbestimmung) die Rechtsverletzungsmöglichkeit nur die Schutzgebietsbestimmung betrifft, was zum selben Ergebnis wie in jenen Fällen führt, in denen die behauptete Verletzung von Rechten, die aus der zusätzlich bestehenden Parteistellung im gleichzeitig abgeführten Bewilligungsverfahren erfließen, nicht vorliegt (Hinweis E 2.6.1981, 3449/80).Es ist unzulässig, unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG bereits erteilte Bewilligungen durch Geltendmachung angeblicher, im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel späterhin in Frage zu stellen; dies muss gleichermaßen gelten, wenn bei Verbindung beider Verfahren (wasserrechtlicher Bewilligung und Schutzgebietsbestimmung) die Rechtsverletzungsmöglichkeit nur die Schutzgebietsbestimmung betrifft, was zum selben Ergebnis wie in jenen Fällen führt, in denen die behauptete Verletzung von Rechten, die aus der zusätzlich bestehenden Parteistellung im gleichzeitig abgeführten Bewilligungsverfahren erfließen, nicht vorliegt (Hinweis E 2.6.1981, 3449/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070143.X04

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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