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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Rechtssatz
Es ist unzulässig, unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Anordnungen gemäß § 34 Abs 1 WRG bereits erteilte Bewilligungen durch Geltendmachung angeblicher, im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel späterhin in Frage zu stellen; dies muss gleichermaßen gelten, wenn bei Verbindung beider Verfahren (wasserrechtlicher Bewilligung und Schutzgebietsbestimmung) die Rechtsverletzungsmöglichkeit nur die Schutzgebietsbestimmung betrifft, was zum selben Ergebnis wie in jenen Fällen führt, in denen die behauptete Verletzung von Rechten, die aus der zusätzlich bestehenden Parteistellung im gleichzeitig abgeführten Bewilligungsverfahren erfließen, nicht vorliegt (Hinweis E 2.6.1981, 3449/80).Es ist unzulässig, unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG bereits erteilte Bewilligungen durch Geltendmachung angeblicher, im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel späterhin in Frage zu stellen; dies muss gleichermaßen gelten, wenn bei Verbindung beider Verfahren (wasserrechtlicher Bewilligung und Schutzgebietsbestimmung) die Rechtsverletzungsmöglichkeit nur die Schutzgebietsbestimmung betrifft, was zum selben Ergebnis wie in jenen Fällen führt, in denen die behauptete Verletzung von Rechten, die aus der zusätzlich bestehenden Parteistellung im gleichzeitig abgeführten Bewilligungsverfahren erfließen, nicht vorliegt (Hinweis E 2.6.1981, 3449/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070143.X04Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015