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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2315/71 E 15. Dezember 1972 Vwslg 8334 A/1972 RS 1Stammrechtssatz
Anordnungen nach § 34 Abs 1 sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint.Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070143.X03Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015