RS Vwgh 1984/10/23 83/07/0143

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Veröffentlicht am 23.10.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §13 Abs1;
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0581/71 E 22. Oktober 1971 VwSlg 8092 A/1971 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der "Bedarf des Bewerbers" im Sinne des § 13 Abs 1 WRG 1959 im Zeitpunkt der Bewilligung als eine dem betreffenden Vorhaben - auch bei Berücksichtigung einer vorausschaubaren künftigen Entwicklung - angemessene Größe erkannt und umfänglich abgegrenzt worden ist (p.d. eine in naher Zukunft bevorstehende Verdreifachung des Wasserbedarfes weist auf eine bewilligungsbedürftige Erhöhung des Wasserbedarfes hin).Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der "Bedarf des Bewerbers" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 im Zeitpunkt der Bewilligung als eine dem betreffenden Vorhaben - auch bei Berücksichtigung einer vorausschaubaren künftigen Entwicklung - angemessene Größe erkannt und umfänglich abgegrenzt worden ist (p.d. eine in naher Zukunft bevorstehende Verdreifachung des Wasserbedarfes weist auf eine bewilligungsbedürftige Erhöhung des Wasserbedarfes hin).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070143.X01

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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