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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0581/71 E 22. Oktober 1971 VwSlg 8092 A/1971 RS 3Stammrechtssatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der "Bedarf des Bewerbers" im Sinne des § 13 Abs 1 WRG 1959 im Zeitpunkt der Bewilligung als eine dem betreffenden Vorhaben - auch bei Berücksichtigung einer vorausschaubaren künftigen Entwicklung - angemessene Größe erkannt und umfänglich abgegrenzt worden ist (p.d. eine in naher Zukunft bevorstehende Verdreifachung des Wasserbedarfes weist auf eine bewilligungsbedürftige Erhöhung des Wasserbedarfes hin).Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der "Bedarf des Bewerbers" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 im Zeitpunkt der Bewilligung als eine dem betreffenden Vorhaben - auch bei Berücksichtigung einer vorausschaubaren künftigen Entwicklung - angemessene Größe erkannt und umfänglich abgegrenzt worden ist (p.d. eine in naher Zukunft bevorstehende Verdreifachung des Wasserbedarfes weist auf eine bewilligungsbedürftige Erhöhung des Wasserbedarfes hin).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070143.X01Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015