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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
Geschwindigkeitsbeschränkung A4 Ostautobahn;Rechtssatz
Die VO des Mag der Stadt Wien vom 4.10.1977, MA 46-V3-87/77 betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der A 4 (Ostautobahn) enthält nicht nur Verfügungen betreffend der darin genannten Bundesstrasse (A 4), sondern bezieht sich auch auf Verkehrsflächen, für die zufolge § 94 d StVO 1960 die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist. Die zusätzliche Anführung des § 94 d StVO in dieser VO neben der für Bundesstraßen maßgebenden Regelung des § 94 b leg cit entspricht daher dem Gesetz.Die VO des Mag der Stadt Wien vom 4.10.1977, MA 46-V3-87/77 betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der A 4 (Ostautobahn) enthält nicht nur Verfügungen betreffend der darin genannten Bundesstrasse (A 4), sondern bezieht sich auch auf Verkehrsflächen, für die zufolge Paragraph 94, d StVO 1960 die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist. Die zusätzliche Anführung des Paragraph 94, d StVO in dieser VO neben der für Bundesstraßen maßgebenden Regelung des Paragraph 94, b leg cit entspricht daher dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020284.X04Im RIS seit
11.07.2001