RS Vwgh 1984/10/24 84/01/0025

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Veröffentlicht am 24.10.1984
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Index

Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/01/0026
84/01/0027

Rechtssatz

Enthält die der Partei in Form eines Durchschlages zugegangene Ausfertigung des Originalbescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in der Form "gez. Dr. P.... eh", so ist diese Ausfertigung als dessen im Wege des mechanischen Druckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück iSd § 18 Abs 4 AVG idF BGBl 1982/199 anzusehen und bedarf daher weder einer eigenhändigen Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes noch einer Beglaubigung der Kanzlei.Enthält die der Partei in Form eines Durchschlages zugegangene Ausfertigung des Originalbescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in der Form "gez. Dr. P.... eh", so ist diese Ausfertigung als dessen im Wege des mechanischen Druckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl 1982/199 anzusehen und bedarf daher weder einer eigenhändigen Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes noch einer Beglaubigung der Kanzlei.

Schlagworte

Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984010025.X04

Im RIS seit

10.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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