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Polizeirecht - FrPolGNorm
AVG §18 Abs4Beachte
Rechtssatz
Enthält die der Partei in Form eines Durchschlages zugegangene Ausfertigung des Originalbescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in der Form "gez. Dr. P.... eh", so ist diese Ausfertigung als dessen im Wege des mechanischen Druckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück iSd § 18 Abs 4 AVG idF BGBl 1982/199 anzusehen und bedarf daher weder einer eigenhändigen Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes noch einer Beglaubigung der Kanzlei.Enthält die der Partei in Form eines Durchschlages zugegangene Ausfertigung des Originalbescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in der Form "gez. Dr. P.... eh", so ist diese Ausfertigung als dessen im Wege des mechanischen Druckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl 1982/199 anzusehen und bedarf daher weder einer eigenhändigen Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes noch einer Beglaubigung der Kanzlei.
Schlagworte
Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984010025.X04Im RIS seit
10.05.2004Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026