RS Vwgh 1984/10/29 84/11/0135

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Veröffentlicht am 29.10.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Die Befugnis der Berufungsbehörde zur Bestätigung der Entziehung der Lenkerberechtigung für einen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung schon abgelaufenen Zeitraum gilt auch für die Entscheidungsbefugnis der Behörde über eine Vorstellung gegen einen Entziehungs(Mandats-)bescheid, der infolge rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens weiterhin dem Rechtsbestand angehört. (Hinweis auf E vom 28.11.1983, 82/11/0270)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984110135.X02

Im RIS seit

23.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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