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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Die Befugnis der Berufungsbehörde zur Bestätigung der Entziehung der Lenkerberechtigung für einen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung schon abgelaufenen Zeitraum gilt auch für die Entscheidungsbefugnis der Behörde über eine Vorstellung gegen einen Entziehungs(Mandats-)bescheid, der infolge rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens weiterhin dem Rechtsbestand angehört. (Hinweis auf E vom 28.11.1983, 82/11/0270)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984110135.X02Im RIS seit
23.02.2005Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017